Grundsätzlich gilt: Wer gegen eine andere Person einen Anspruch hat, kann diesen innerhalb von drei Jahren durchsetzen, dann verjährt der Anspruch.
Wer im Jahre 2020 einen Unterhaltsanspruch geltend macht, kann diesen bis 31.12.2023 geltend machen und muss den Anspruch notfalls klageweise bei Gericht durchsetzen.
Aufgepasst:
Der Unterhalt, der schon vom Gericht als rückständiger Unterhalt im Beschluss festgesetzt wurde, verjährt erst in 30 Jahren, die zukünftig eventuell noch weiter anfallenden Beträge verjähren aber wieder in maximal 3 Jahren!
Weiter aufgepasst:
Der Anspruch verjährt nicht, wenn zwischendurch ein Vollstreckungsversuch unternommen wird! Dann beginnt die Verjährung von vorne!
Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Urteil vom 10.12.2003, (Az.: XII ZR 155/01) festgestellt, dass ein Unterhaltsanspruch zeitnah festgestellt und durchgesetzt werden soll, unter anderem, um beim Unterhaltsschuldner den Schuldenberg nicht unermesslich anwachsen zu lassen. Deshalb kann – unabhängig von de Frage der Verjährung – auch eine Verwirkung gegeben sein und der Anspruch damit wegfallen.
Verwirkung bedeutet, dass es zwar grundsätzlich den Anspruch gibt, dieser dann aber nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Dies ist nach Ansicht des BGH der Fall, wenn ein Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Aufforderung vergangen ist und sich der Schuldner/ die Schuldnerin nach der Betrachtung im Einzelfall nicht mehr darauf einstellen musste, dass der Unterhaltsanspruch noch einmal durchgesetzt werden wird.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte den rückständigen Trennungsunterhalt von Januar 2015 bis Oktober 2015 erst im Dezember 2018 (also gerade noch rechtzeitig vor der Verjährung) bei Gericht einklagt. Wenn zwischenzeitlich aber noch weitere Prozesse über den nachehelichen Unterhalt bei Gericht geführt wurden, hätte es ausreichend Gelegenheit gegeben, auch den rückständigen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen. Somit wurde der rückständige Unterhaltsanspruch korrekterweise auch vom Amtsgericht Mainz als verwirkt angesehen.
Fazit: Sowohl für den Unterhaltsschuldner als auch den Unterhaltsempfänger lohnt es sich, sowohl die Frage der Verjährung als auch die Frage der Verwirkung im Blick zu haben. Je nach Blickwinkel bedeutet dies entweder das sofortige Tätigwerden oder aber das dezente Abwarten!
Wichtig dabei ist es jedoch, den jeweiligen Einzelfall zu bewerten!