Das Angehörigen Entlastungsgesetz tritt zum 1.1.2010 in Kraft (Kopie 1)

Wenn bislang Eltern pflegebedürftig wurden und die Rente oder das Einkommen nicht ausreichte, den Pflegebedarf selbst zu decken, dann wurden Sozialhilfeleistungen vom Staat gewährt. Das bleibt auch so.

In der Regel gehen jedoch die Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger über, der sich diese Beträge wieder bei den Angehörigen zurückholt.

Der Unterhaltsbeitrag, den Angehörige zu erbringen haben, richtet sich dann nach den Unterhaltsansprüchen des bürgerlichen Rechts (BGB).

Auch bislang mussten Angehörigen nicht unbegrenzt haften, sondern hatten als Kinder vorab einen erhöhten Selbstbehalt von Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern von mindestens 1.800 Euro gemäß der "Düsseldorfer Tabelle" vom 1. Januar 2019.

Von dem darüber hinausgehenden und nochmals bereinigten Nettoeinkommen sind in der Regel ohnehin nur 50 % für den Unterhalt einzusetzen.

Nach dem neu ab 1.1.2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltspflichtige Angehörige von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, deutlich entlastet.

Bisher mussten sich Eltern erwachsener Menschen mit Behinderung an den Eingliederungshilfeleistungen ihres Kindes beteiligen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird zum 1. Januar 2020 vollständig gestrichen.

Zugleich werden Eltern zum Jahreswechsel von Zuzahlungen bei der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt befreit, wenn ihr jeweiliges Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aus Arbeit, Kapitalvermögen und z.B. Vermietung und Verpachtung.

Auch Kindern pflegebedürftiger Eltern erlaubt die Regelung, die Pflege bei Notwendigkeit abzugeben, ohne finanzielle Folgen für die gesamte Familie fürchten zu müssen. Damit wird im Übrigen auch den Pflegebedürftigen selbst die Sorge genommen, dass ihre Kinder vom Sozialamt herangezogen werden könnten, wenn sie in einem Pflegeheim betreut werden.

Für Ehegatten gilt die 100.000 € Grenze wegen deren besonderen gegenseitigen familiären Einstandspflicht nicht. Im SGB XII wird dieser besonderen Verpflichtung durch das Institut der Einstandsgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 SGB XII) Rechnung getragen.

Der allgemeine Vermögensschonbetrag im SGB XII beträgt weiterhin grundsätzlich mindestens 5.000 Euro pro Person. Wenn also ein älteres pflegebedürftiges Ehepaar zusammen 10.000 € Sparvermögen auf dem Konto hat, bleibt dies auch weiterhin unangetastet. Nur ein darüberhinausgehender Betrag ist für die Pflegekosten heranzuziehen.